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Art. 1 § 36

Fassungen
01.09.1955 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3601.09.195530.06.1999 BGBl. Nr. 125/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.09.1955BGBl. Nr. 125/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 36, Tätigkeitsbereich und Zweigstellen.

  1. Absatz eins,Jeder Wirtschaftstreuhänder ist befugt, seinen Beruf ohne örtliche Beschränkung im ganzen Bundesgebiet auszuüben. Anläßlich der Anmeldung seiner Berufsausübung hat er der Kammer der Wirtschaftstreuhänder den Berufssitz anzugeben, von dem aus er seinen Beruf auszuüben beabsichtigt.
  2. Absatz 2,Jeder Wirtschaftstreuhänder kann nur einen einzigen Berufssitz haben. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.
  3. Absatz 3,Die Errichtung von Zweigstellen ist nur mit Bewilligung des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zulässig. Der Vorstand hat diese Bewilligung zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      der Wirtschaftstreuhänder nachweist, daß er im näheren Umkreis der beabsichtigten Zweigstelle eine Klientel hat, deren Betreuung nur von dieser aus ordnungsgemäß sichergestellt werden kann und
    2. Litera b
      die Leitung der Zweigstelle einem Wirtschaftstreuhänder übertragen ist, der seinen Berufssitz am Orte der Zweigstelle hat und in dieser hauptberuflich (unter Ausschluß jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit für eigene Rechnung) beschäftigt ist.
  4. Absatz 4,Vor Erteilung der Bewilligung ist die örtlich zuständige Landesstelle anzuhören.
  5. Absatz 5,Fallen die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nachträglich weg, so ist die Bewilligung zu widerrufen und die Zweigstelle aufzulösen.
  6. Absatz 6,Der sachliche Tätigkeitsbereich einer Zweigstelle, der keinesfalls über die Berufsbefugnisse des Inhabers hinausgehen darf, ist überdies durch die Berufsbefugnis ihres Leiters begrenzt.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für Personengemeinschaften und juristische Personen.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 gelten nicht für Zweigstellen im Ausland, wenn deren Tätigkeit sich nicht auf das Inland erstreckt. Solche Zweigstellen sind jedoch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen eines Monats nach Errichtung anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042783

Alte Dokumentnummer

N3195520165L